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Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Erfolgreiche Klage auf Krankengeld: Frist richtig berechnen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat einer Klage auf Krankengeld stattgegeben. Die Krankenkasse hatte dagegen eingewendet, dass die Wochenfrist für die Folge-AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verstrichen war. Nach Gericht beginnt die Wochenfrist aber nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt.

Darum geht es

Der Kläger war arbeitsunfähig. Die Beklagte bewilligte zunächst Krankengeld. Die lückenlose Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Streitig ist alleine die Frage der rechtzeitigen Meldung.

Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Beklagte an, dass der Krankengeldanspruch ruht. Denn eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) ist nach der Beklagten nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät.

Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die neunte Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Kläger das Krankengeld zu.

Denn die Beklagte habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge.

Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 habe die Beklagte den Eingang der Folge-AU vermerkt.

Demnach ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten innerhalb der Wochenfrist eingegangen. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach Auffassung des Gerichts rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet worden.

Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 07.10.2019 - S 9 KR 589/19

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 06.03.2020