Sozialrecht -

Förderung von Existenzgründungen durch "Gründungszuschuss"

Mit dem SGB-II-Fortentwicklungsgesetz wurde auch die Einführung des "Gründungszuschusses" beschlossen.

Dieses Instrument soll arbeitslose Menschen beim Einstieg in eine erfolgreiche und nachhaltige Selbstständigkeit unterstützen.

Der Gründungszuschuss führt die bestehenden Förderungen "Überbrückungsgeld" und "Ich-AG" zusammen. Die Koalitionsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag auf die Zusammenlegung der beiden Instrumente verständigt. Das neue Förderinstrument soll ab 1. August zur Verfügung stehen.

Eckpunkte des Gründungszuschusses

Ziel des Gründungszuschusses ist:

  • die Förderung von Unternehmensgründungen durch Arbeitslose,
  • eine neue kombinierte Förderung, die als konditionierte Pflichtleistung ausgestaltet werden soll und in einer ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und in einer zweiten Förderphase nur noch den Sozialversicherungsschutz beinhaltet.

Im Einzelnen:

  • Gründer sollen künftig zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes für neun Monate erhalten.
  • Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro gezahlt, die es den Gründern ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.
  • In einer zweiten Förderphase soll dann nur noch für sechs Monate die Pauschale für Sozialversicherung gezahlt werden. Damit werden wir vor allem den Bedürfnissen des neuen Potenzials an Gründern, die durch die "Ich-AG" erschlossen wurden (vor allem Frauen), gerecht.
  • Insgesamt beträgt die Förderung damit 15 Monate; spätestens dann muss der Gründer auf eigenen Füßen stehen.
  • Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden.
  • Grundlage für die Förderung soll weiterhin die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens sein. Zusätzlich müssen die Gründer der BA ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen, um eine Förderung zu erhalten.
  • Um Kosten zu reduzieren und Anreize für eine frühzeitige Gründung zu setzen, soll nur noch gefördert werden, wer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten verfügt.
  • Um Mitnahme zu vermeiden, soll künftig ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Förderung vollständig verbraucht werden. Zudem sollen Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung erhalten. Die Förderdauer wird zudem um die Karenzzeit gekürzt. Diese Karenzzeit entspricht der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die kündigen und damit arbeitslos sind.

Die Förderung wird künftig erheblich zielgerichteter sein. Gleichzeitig können die Kosten für die Existenzgründungsförderung deutlich reduziert werden: Die Einsparungen werden - bei grober Schätzung - bei mindestens einer Milliarde Euro liegen.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 02.06.06