Sozialrecht -

Hartz IV: Voraussetzungen für eheähnliche Gemeinschaft

 

Eine gemeinsame Wohnung begründet noch keine eheähnliche Gemeinschaft.

Es sind vielmehr noch weitere Anforderungen an die Annahme einer Einstandsgemeinschaft zu stellen, die dann eine Wertung als Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen können.

Allein die Tatsache, dass zwei Personen seit einem Jahr zusammen wohnen, reicht für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht aus. Kann aufgrund der erkennbaren äußeren Lebensumstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Einstandsgemeinschaft angenommen werden, muss demnach zugunsten des Antragstellers zunächst eine Leistung gewährt werden.

Denn Leistungen der Grundsicherung decken ein Existenzminimum ab und dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Würden solche Leistungen vorenthalten, so entstünde eine nachträglich nicht mehr auszugleichende Beeinträchtigung.

 

Quelle: SG Frankfurt - Pressemitteilung vom 27.03.06