Sozialrecht -

Keine Beitragsnachentrichtung für Ostarbeiter

Das Bundessozialgericht hatte über Anerkennung von Beitragszeiten jüdischer Zwangsarbeiter aus den ehemaligen Ostblockstaaten zu entscheiden.

Streitig war, ob diese nachträglich zur Beitragszahlung zuzulassen sind oder ob eine abschließende gesetzliche Regelung getroffen wurde.

Sachverhalt:

Die während des Verfahrens verstorbene Klägerin ist Jüdin. Sie wurde 1942 in ihrer Heimatstadt von Deutschen aufgegriffen und nach Westfalen verbracht, wo sie in einer Papiersackfabrik als Zwangsarbeiterin Hilfsarbeiten verrichten musste. Nach ihrer Befreiung durch die Alliierten im April 1945 hielt sie sich noch bis März 1949 in Deutschland auf und wanderte dann nach Israel aus.

Der beklagte Rentenversicherungsträger hat in der Vergangenheit die Anerkennung von Beitragszeiten für diesen Zeitraum bestandskräftig abgelehnt. Dies war damit begründet worden, dass die Klägerin als Ostarbeiterin erst ab 1. April 1944 rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Ebenso ist die Anerkennung von (Verfolgungs-)Ersatzzeiten abgelehnt worden, da die Klägerin als Ukrainerin Zwangsarbeit geleistet habe und daher ihre Zugehörigkeit zu dem vom Bundesentschädigungsgesetz erfassten Personenkreis nicht nachgewiesen sei.

Vorliegend war streitig, ob die Klägerin für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 nachträglich zur Beitragszahlung zuzulassen ist. Das Sozialgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers hat das Landessozialgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, es gebe für das Begehren der Klägerin keine Rechtsgrundlage. Entgegen einem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 1995 (13 RJ 67/91) könne sich die Klägerin auch nicht auf das frühere Recht der Reichsversicherungsordnung stützen.


Entscheidung:

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gesetzgeber hat das durch den Ausschluss der Zwangsarbeiter aus der Sozialversicherung begründete Unrecht bereits abschließend geregelt. Er hat im Jahr 1960 für alle Zwangsarbeiter, für die ohne den Ausschluss von der Versicherungspflicht ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte, die Nachversicherung durchgeführt, sofern sie im Jahr 1950 noch als sog heimatlose Ausländer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebten.

Der Gesetzgeber hat später, nachdem die unzulängliche Entschädigung insbesondere der unter die Ostgebietsverordnung fallenden Zwangsarbeiter in der Öffentlichkeit diskutiert wurde, mit dem Gesetz über die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft eine weitere Entschädigungsregelung für Zwangsarbeiter getroffen, die eine direkte Geldleistung an bestimmte Gruppen von Zwangsarbeitern vorsieht. Dieses Gesetz schließt sonstige Ansprüche gegen öffentliche Träger einschließlich der Sozialversicherung ausdrücklich aus.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 23.03.06