Sozialrecht -

Keine Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Arbeitssuche

Auch Rechtsbelehrungen von Krankenkassen müssen unmissverständlich sein.

Kennt ein Arbeitnehmer den Zeitpunkt, an dem sein Arbeitsverhältnis endet, so muss er sich unverzüglich arbeitssuchend melden. Tut er dies nicht, hat er in der Regel mit einer Minderung des Arbeitslosengeldes zu rechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer oder Versicherte von dieser Pflicht nichts wusste oder eine missverständliche Rechtsbelehrung erhalten hat.

Im aktuellen Fall eines in Wiesbaden lebenden Griechen hatte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld um 30 Tage gemindert, weil er sich erst 2 Wochen vor dem Ende seines Krankengeldbezuges arbeitssuchend gemeldet hatte. Der Zeitpunkt, ab dem er kein Krankengeld mehr erhalten würde, war ihm jedoch schon 3 Monate zuvor bekannt – er hätte sich daher ein Vierteljahr früher bei der Bundesagentur melden müssen.

Der Betroffene klagte gegen die Kürzung seines Arbeitslosengeldes und erklärte, er spreche nicht gut deutsch und habe eine Mitteilung der AOK, in der er u.a. auf seine Pflicht zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt hingewiesen worden war, nicht verstanden.  Auch der Beratungsservice der Krankenkasse habe ihn nicht auf die erheblichen finanziellen Folgen einer verspäteten Meldung bei der Bundesagentur aufmerksam gemacht.

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers. Bei Krankengeldbezug nehme die Krankenkasse die Funktion des Arbeitsgebers wahr und müsse ihre Versicherten umfassend und verständlich informieren. Dazu gehöre auch, auf die Gefahr einer erheblichen Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung unmissverständlich hinzuweisen. Allgemein gehaltene Hinweise auf mögliche finanzielle Nachteile genügten nicht. Sei die Belehrung nicht konkret genug, dürfe der Versicherte nicht durch die Minderung seines Arbeitslosengeldes bestraft werden.

Um die Möglichkeit zu eröffnen, den notwendigen Grad der Konkretheit von Rechtsbelehrungen höchstrichterlich festzulegen, wurde die Revision zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 14.06.06