Sozialrecht -

Kinderzuschlag nur für Erwerbstätige

Ein Rentner hat keinen Anspruch auf Gewährung des zum 1.1.2005 eingeführten Kinderzuschlages nach § 6a BKGG.

Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) ist ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eingeführt worden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Kinderzuschlag verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsleistung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Damit wird durch diese Leistung für Familien ein Anreiz geschaffen, auch ein geringes Arbeitseinkommen zu erzielen, weil sich die Arbeitsaufnahme oder die Fortführung einer Erwerbstätigkeit lohnt.

Bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hatte der Kläger, der ebenso wie seine Ehefrau eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, für seine drei minderjährigen Kinder die Zahlung eines Kinderzuschlages beantragt. Die Familienkasse lehnte eine Zahlung ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kinderzuschlag nur erwerbstätigen Personen zusteht, die durch ihr Erwerbseinkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den ihrer Kinder sicherstellen können. Die Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises in § 6a BKGG verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Ausschluss von Rentnern stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, denn der Gesetzgeber durfte die sozialpolitisch erwünschte Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit für Geringverdiener besonders fördern.

Quelle: SG Koblenz - Pressemitteilung vom 08.06.06