Das SG Dortmund hat eine weitere Entscheidung zu den Rahmenbedingungen einer Bedarfsgemeinschaft getroffen.
Demnach kann von einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ in der Regel erst ab einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren ausgegangen werden.
Mit seiner Entscheidung greift das Sozialgericht eine gängige Praxis der Arbeitsverwaltung auf, die in Frage gestellt wurde, da seitens der jetzt für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden Bestrebungen bestehen, bereits bei geringeren Zeiträumen von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Die Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf findet auch bei einem Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ihre Bestätigung, der eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ebenfalls grundsätzlich erst ab einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren annimmt (LSG NRW, Beschluss vom 17.02.2006, Az.: L 19 B 85/05 AS ER).
Quelle: SG Dortmund - Pressemitteilung vom 03.03.06