Sozialrecht -

VBL-Zusatzversorgung

Das OLG Karlsruhe hat erneut die Rechtsprechung zu den Startgutschriften der rentenfernen Versicherten bestätigt.

Der 12. Zivilsenat hat in einer Reihe von Berufungsverfahren, die die so genannten rentenfernen Pflichtversicherten betreffen, festgestellt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift den Wert der von dem jeweiligen Versicherten bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Diese Rechtsprechung hat der 12. Senat seither - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles - mehrfach bestätigt. Gegen sämtliche Entscheidungen haben die Beklagte und großenteils auch die Kläger beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Nun hat der Senat an seiner Rechtsprechung in weiteren 28 Fällen festgehalten.

Über die Verbindlichkeit der Startgutschriften, die nach den für vor dem 01.01.1947 geborene rentennahe Pflichtversicherte geltenden Satzungsbestimmungen erteilt wurden, hat der Senat noch nicht entschieden. Im Anschluss an einen ersten Verhandlungstermin am 11. Mai 2006 wurde den beteiligten Parteien aufgegeben, bis zu einem weiteren Verhandlungstermin am 21. September 2006 ergänzend vorzutragen.

Quelle: OLG Karlsruhe - Pressemitteilung vom 20.06.06