Sozialrecht -

Vergleich im Kündigungsschutzprozess

Ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit.

Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfah­ren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt.

Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Aus­lauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeit­gebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflich­tete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperr­zeit wegen Arbeitsaufgabe.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst, da die Verein­ba­rung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingelei­teten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Bun­dessozialgerichts hat entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis "gelöst" habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäfti­gungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfah­ren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeits­losigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperr­zeitrechtliche Privilegierung des arbeitsge­richtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zu­standekommens, wenn Anhaltspunkte für Um­gehungs­geschäfte vorliegen. Da das Landessozialgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konse­quent ‑ zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellun­gen getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtsstreits nachzuholen sein.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 17.10.07