Sozialrecht -

Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums

Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums in Ergänzung zur Umschulung des Klägers zum Arbeitserzieher.

Im Anschluss an eine von der Beklagten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geförderten zweijährigen Fachschulausbildung zum Arbeitserzieher absolvierte der Kläger ein einjähriges Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung seines Berufsabschlusses. Während der Fachschulausbildung hatte die Beklagte Übergangsgeld gezahlt; für das Praktikum lehnte sie dies ab.

Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld auch für die Zeit des Praktikums bejaht. Das LSG geht davon aus, dass die bewilligte Förderung das Anerkennungspraktikum umfasst, weil die Ausbildung zum Arbeitserzieher erst hiermit und der sich daran anschließenden Prüfung in Form eines Kolloquiums abgeschlossen sei. Förderungsziel sei die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben, sodass es der Beklagten verwehrt sei, die Förderung auf Teile einer Ausbildung zu beschränken, deren Absolvierung für sich allein genommen dem Versicherten keine im Arbeitsleben effektiv verwertbare Befähigung verleihe.

Nach der Rechtsprechung sei eine Umschulung erst dann beendet, wenn sie zu dem Abschluss geführt habe, der für die Aufnahme des erstrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung sei. Erst mit der staatlichen Anerkennung habe der Kläger eine Chance, einen Arbeitsplatz als Arbeitserzieher zu finden. Im Hinblick darauf sei dem Gesetz ein Anhalt für einen Leistungsausschluss nicht zu entnehmen; vielmehr umfasse die Förderung nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich die "notwendigen" Praktika.

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Senat hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat für die Zeit des Anerkennungspraktikums nach der Umschulung zum Arbeitserzieher keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Anerkennungspraktikum ist weder nach dem Bewilligungsbescheid noch nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Teil der gewährten Weiterbildungsmaßnahme. Es handelt sich nicht um ein "notwendiges Praktikum" iS der gesetzlichen Vorschriften und ist daher nicht förderungsfähig. Hierfür spricht auch, dass es nach der einschlägigen Ausbildungsordnung innerhalb von bis zu drei Jahren nach der Abschlussprüfung zum Arbeitserzieher absolviert werden kann. Den Erwägungen der diesbezüglichen früheren Rechtsprechung ist durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen die Grundlage entzogen worden.

Quelle: BSG - Terminbericht Nr. 5/08 vom 29.01.08