Sozialrecht -

Zurechnung von Forderungen oder Bedürftigkeit?

Eine stille Abtretung von Ansprüche ist bei einer Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht unbeachtlich.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, wie in diesen Fällen die Beweislastverteilung zu erfolgen hat.

Sachverhalt:

Der Kläger bezog seit Juli 1994 Arbeitslosenhilfe. 1998 erhielt das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) Kenntnis von zwei auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau ausgestellten Sparkonten, die im Jahr 1994 ein Guthaben von ca. 57.000 DM ausgewiesen hatten. Die Beklagte Arbeitsagentur hob daraufhin die Arbeitslosenhilfe-Bewilligung rückwirkend auf und verlangte vom Kläger die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von ca. 19.000 DM.

Dem Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten die Sparkonten bereits 1993 ohne Offenlegung an die Bank an seinen Bruder übertragen, weil dieser den Lebensunterhalt der Familie von 1983 bis 1988 zum Teil finanziert habe, ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Es hat angenommen, die Vereinbarung einer stillen Zession könne - ebenso wie die Vereinbarung einer verdeckten Treuhand - nicht bewirken, dass auf den Namen des Arbeitslosen laufende Sparkonten nicht als Vermögen des Arbeitslosen behandelt würden. Der Kläger müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Ob die behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien, könne offen bleiben.


Entscheidung:

Das Bundessozialgericht hat auf die Revision des Klägers in der Sitzung vom 24. Mai 2006 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entgegen der Rechtsmeinung des Landessozialgerichts gibt es für einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen und die Vereinbarung einer stillen Zession mit einem Dritten sei unbeachtlich, keine tragfähige rechtliche Grundlage.

Ob und mit welchem Inhalt die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden sind, kann deshalb nicht offen bleiben; das Landessozialgericht hat die Frage näher aufzuklären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte zwar grundsätzlich die Beweislast trifft. Sollte sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergeben, dass Vorgänge nicht aufklärbar sind, die der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind, geht dies zu dessen Lasten.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 24.05.06