Verkehrsrecht -

Entzug einer EU-Fahrerlaubnis

Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nun zum Themenkomplex EU-Fahrerlaubnis entschieden.

Eine nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahr­erlaubnis ist demnach zu entziehen, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gut­achten über seine Fahreignung nicht vorlegt.

Sachverhalt:

Nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahre 2002 verhängten Sperrfrist erwarb der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrs­kontrolle im Mai 2005 fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,45%o auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeuges auf. Dass er das Fahr­zeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin vom ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.


Entscheidung:

Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Ent­scheidung.

Da der Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden.

Es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 %o weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des aus beruflichen Gründen regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmenden Antragstellers hin. Deshalb sei zu befürchten, dass er an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leide und zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehöre, die im Straßen­verkehr doppelt so oft auffällig würden wie andere Personen. Hinzu komme, dass er bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mit drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen sei.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig, weil der Antragsteller auf sie zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Vielmehr gehe der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern den Interessen des Antragstellers vor, so das Oberverwaltungsgericht.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 02.10.06