Steuerberatung -

Hätten Sie es gewusst?

Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes

Können die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers mit Telearbeitsplatz als Werbungskosten abgezogen werden?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Die Beschränkung gilt allerdings dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG).

Im Streit vor dem BFH ging es um einen Versicherungsmathematiker, der bei einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft beschäftigt war. In seiner Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr hatte er Aufwendungen in Höhe von 25 244 DM für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes bzw. die Renovierung eines Raumes in seinem Wohnhaus als Werbungskosten geltend. Dazu brachte der Kläger vor, der betreffende Raum werde von ihm im Rahmen der Telearbeit als häusliches Arbeitszimmer genutzt. Zu diesem Zweck habe der Raum vollständig renoviert werden müssen. Er legte dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Inhalts vor, wonach er wöchentlich an zwei Tagen im Unternehmen und an drei Tagen zu Hause arbeitete.

Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen wäre Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH danach, ob der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (qualitativer Mittelpunkt). Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu (z.B. BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl II 2004; VI R 82/01, BStBl II 2004, 62, und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65; BFH-Urteile vom 23.11.2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43; vom 16.11.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212).

Im Streitfall hatte das FG festgestellt, dass der Kläger an sämtlichen Wochentagen Arbeitsleistungen erbrachte, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig waren. Werden aber gleichartige und damit in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistungen (alternierend) an drei Tagen an einem häuslichen Arbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb des Arbeitgebers erbracht, so kann sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nur im häuslichen Arbeitszimmer befinden. Die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers mit Telearbeitsplatz sind unter diesen Voraussetzungen ohne Einschränkung absetzbar.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 23.05.06