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Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht mehrfach gestellt werden?

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise aussetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache einen einmal ergangenen Beschluss in einem Aussetzungsverfahren auch jederzeit ändern oder aufheben.

Dem Verfahren vor dem Finanzgericht München lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Einspruchsverfahren, hatte ein Gesellschafter einer KG ohne Erfolg Verluste nach § 15a EStG aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft steuerlich geltend gemacht und hiergegen Klage erhoben. Gleichzeitig beantragte er, die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 und 2005 für die KG in Höhe des bislang nicht als ausgleichs- und abzugsfähig anerkannten Verlusts des Antragstellers für 2004 in Höhe von 171.000 EUR und für 2005 in Höhe von 177.000 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen. Nachdem das Finanzgericht dem Antrag nicht gefolgt war, stellte er diesen erneut.

Das Finanzgericht stellte hierzu fest:
Das Gericht der Hauptsache kann einen einmal ergangenen Beschluss zwar jederzeit ändern oder aufheben. Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18.09.1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschluss vom 15.01.1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).

Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 19.11.2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516). Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung zu begründen.

Im Streitfall hatte der Antragsteller Sachverhalte dargelegt, die er bereits im vorangegangenen AdV-Verfahren vorgetragen hatte. Sein Antrag wurde deshalb abgewiesen.

Fazit: Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit demselben Aussetzungsbegehren befassen muss. Deshalb kann Aussetzung der Vollziehung erneut nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden.

Beschluss des FG München vom 04.10.2007, 5 V 2130/07

Quelle: FG München - Beschluss vom 23.01.08