Steuerberatung -

Hätten Sie es gewusst?

Aufwendungen für die Übertragung einer Internet-Adresse

Können die Anschaffungskosten für eine Internet-Adresse abgeschrieben werden?

Grundsätzlich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, in gleichen Jahresbeträgen auf die Dauer der Nutzung zu verteilen. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut nicht den Betrag von 150 Euro (vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag), so sind sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen.

Dem Verfahren vor dem BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Streitjahr hatte der Kläger für den Kauf einer Internet-Adresse einen Betrag von 140 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt. Bei seiner Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zog er diesen Betrag als Betriebsausgabe ab.
Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn des Klägers entsprechend. Es führte in der Einspruchsentscheidung aus, bei der Internet-Adresse handele es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Auch nach dem Urteil des BFH in dieser Sache sind Aufwendungen, die für die Übertragung einer Internet-Adresse geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer könne daher - so der BFH - die Aufwendungen für den Erwerb eines Internet-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötige, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig könne er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Internet-Namens zeitlich nicht beschränkt sei. Dies gelte jedenfalls für Internet-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig sei.

Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der angeschafften Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Fazit: Aufwendungen, die für die Übertragung einer Internet-Adresse an den bisherigen Inhaber geleistet werden sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Zu berücksichtigen ist aber die vom Kläger gezahlte Umsatzsteuer. Sie gehört als abziehbarer Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungskosten, sondern ist als Betriebsausgabe mit ihrem Abfluss abziehbar.

BFH, Urt. v. 19.10.2006, III R 6/05

Quelle: BFH - Urteil vom 24.03.08