Hätten Sie gewusst, dass auch bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km und einem Alter von fünf Jahren ein merkantiler Minderwert gegeben sein kann?
Die Klägerin begehrte aufgrund eines Verkehrsunfalls und der Beschädigung an ihrem Fahrzeug von den Beklagten u.a. den Ersatz eines merkantilen Minderwerts. Das beschädigte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt ca. fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von etwa 122.000 km aus. Das Gericht erkannte für die Klägerin noch einen merkantilen Minderwert in Höhe von 250 € an.
In einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2004 (Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03) hat der BGH nunmehr ausgeführt, dass sich zwischenzeitlich ein Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt vollzogen habe. Aufgrund einer gesteigerten Lebensdauer von Kraftfahrzeugen bestehen mittlerweile auch für ältere Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt Angebot und Nachfrage bis zu einer Lebensdauer von 12 Jahren. Dies werde auch durch die Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT entsprechend dokumentiert.
Diesen Ausführungen hat sich nunmehr auch das erkennende Amtsgericht angeschlossen und insoweit präzisiert, dass auch bei einer Laufleistung von 122.000 km und einem Fahrzeugalter von fünf Jahren ein merkantiler Minderwert gegeben sei.
Bei dem beschädigten Fahrzeug handelte es sich um ein Fahrzeug der Mittelkasse in einer Kombiversion, die auch trotz der erheblichen Laufleistung zu einem nicht unerheblichen Betrag gehandelt werden. Aufgrund des erheblichen Schadens an dem Wagen (Reparaturkosten von ca. 4.200 €) ist die Klägerin auch zur Offenbarung des Unfallschadens im Fall des Weiterverkaufs verpflichtet. Dies wird sich in der Regel bei den Verhandlungen über den Kauf auf den Preis des Fahrzeugs negativ auswirken.
Quelle: Deubner Redaktion - Beitrag vom 15.05.06