Verkehrsrecht -

Hätten Sie es gewusst?

Frage: Kann bei Inanspruchnahme einer anerkannten verkehrspsychologischen Intensivberatung von einem Regelfahrverbot abgesehen werden?

Antwort: Ja! Mit Beschluss vom 01.12.2005 hat das Amtsgerichts Rendsburg eine Ausnahme von dem Regelfahrverbot aufgestellt, nachdem der Betroffene freiwillig an einer anerkannten verkehrspsychologischen Beratung („Avanti-Fahrverbot – Anleitung zur Beförderung der Fahreignung“) teilgenommen hatte.

Er war aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h vom zuständigen Amtsgericht im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG gilt, dass in Fällen, in denen gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers begangen wurde, eine Geldbuße verhängt wurde, für die Dauer von ein bis drei Monaten ein Fahrverbot verhängt werden kann. Nach § 4 BKatV wird in Fällen des §§ 24, 25 Abs. 1 StVG in der Regel ein Fahrverbot angeordnet.

Von der Regel hat das Amtsgericht Rendsburg im vorliegenden Fall aufgrund der Teilnahme des Betroffenen an einer anerkannten verkehrspsychologischen Beratung eine Ausnahme aufgestellt. Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass ein hinreichender Grund zur Annahme bestehe, dass der Betroffene sein Fahrverhalten nunmehr nachhaltig ändern werde und es keiner zusätzlichen Einwirkung durch die Verhängung eines Fahrverbots bedarf.

Zwar verkennt das Gericht nicht – und dies entspricht auch einem Teil der Rechtsprechung –, dass allein die Teilnahme an einer Nachschulung nicht geeignet ist, eine Ausnahme von dem Regelfahrverbot zu begründen. Hier wurde besonders der Inhalt der Schulungsmaßnahme berücksichtigt. Des weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass ein Fahrer, der sich einer solchen Intensivmaßnahme unterzieht, den ernstlichen Willen besitzt, sich mit dem begangenen Verkehrsverstoß auseinander zu setzen. Dies sei der erste und erfolgversprechende Schritt zur Besserung.

Quelle: Deubner Redaktion - Urteilsbesprechung vom 02.04.06