Verkehrsrecht -

Hätten Sie es gewusst?

Sind Fußgänger in den Schutzbereich einer Räum- und Streupflicht für Radwege einbezogen?

Nein, entschied das OLG Nürnberg mit Urteil vom 31.05.2006! Wer als Fußgänger auf einem Radweg ausrutscht und sich verletzt, kann keinen Schadensersatz verlangen.

Der Kläger des Verfahrens war im Januar 2004 als Fußgänger auf einem schneebedeckten Geh- und Radweg unterwegs. Auf der Radwegseite ist er auf einer schneebedeckten Eisplatte in unmittelbarer Nähe des Bordsteins ausgerutscht und hat sich erhebliche Verletzungen zugezogen. In dem Rechtsstreit hat er die Ansicht vertreten, dass die beklagte Gemeinde zur Sicherung des Radwegs verpflichtet gewesen sei, zumal es sich um einen Hauptverkehrsweg für Fußgänger an einer Haupteinfallstraße gehandelt habe. Darüber hinaus habe die Gemeinde auch die Ausführung der Räum- und Streupflicht durch die Anwohner nicht überwacht.

Das Landgericht hat der Klage zunächst stattgegeben. Auf die Berufung der Gemeinde hin wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zunächst hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass Fußgänger nicht mit in den Schutzbereich einer Räum- und Streupflicht für Radwege mit einbezogen sind und aus diesem Grunde der Kläger auch für die erlittenen Verletzungen keinen Schadenersatz mit der Begründung verlangen kann, dass die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.

Darüber hinaus konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt habe, die auf die Anlieger durch Satzung übertragene Verpflichtung zur Räumung und Streuung des Gehwegs zur überwachen.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass eine Kontrolle der den Anliegern obliegenden Verpflichtungen zu erfolgen hat. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Organisation des Winterdienstes der Beklagten. Das Gericht hat es als ausreichend erachtet, dass die Beklagte einen Mitarbeiter zur Überwachung der Räum- und Streupflicht der Anlieger abgestellt hat. Das Gericht ging insbesondere davon aus, dass im Rahmen der Überwachungsverpflichtung eine lückenlose Überprüfung der Straßenanlieger nicht möglich sei und die Beklagte hierzu auch nicht verpflichtet werden könne. Eine stichprobenartige Überprüfung sei angemessen. Im übrigen habe der Kläger auch nicht darlegen und beweisen können, seit wann die Eisplatte vorhanden war und deshalb auch bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle sein Sturz vermieden worden wäre.

Quelle: Deubner Redaktion - Beitrag vom 01.12.06