Verkehrsrecht -

Hätten Sie es gewusst?

Liegt im Anbringen von Reflektoren an ein Fahrzeug eine Sachbeschädigung?

Ja! Wenn das Anbringen von Reflektoren an Fahrzeugen der Unbrauchbarmachung von Fotos aus einer Verkehrsüberwachungsanlage dient, ist der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat in dem vorliegenden Verfahren zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an der Hinterseite der Sonnenblende auf der Fahrerseite sowie an der Hinterseite des Innenspiegels seines Pkw mehrere Reflektoren angebracht. Bei einer stationär mittels Blitzanlage durchgeführten Abstandsmessung reflektierten die von dem Angeklagten im Fahrzeuginneren angebrachten Reflektoren beim Auftreffen das Blitzlicht, so dass durch eine Überbelichtung eine Fahreridentifizierung unmöglich gemacht wurde.

Entscheidung:

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monten verhängt.

Auf die Berufung des Angeklagten hin hat das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen vom Tatvorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen freigesprochen. Das Landgericht hat hierbei ausgeführt, dass der Angeklagte weder eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt habe, noch eine bereits vorhandene technische Aufzeichnung verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung gebraucht habe. Darüber hinaus ist die Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch nicht durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst habe.

Die hiergegen gerichtete Revision führte zu einer bemerkenswerten Entscheidung des OLG München.

Zunächst hat das OLG die Berufungsentscheidung in dem Punkt bestätigt, dass eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang nicht vorliege. Zwar handele es sich bei den Lichtbildern, die von einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigt werden, um technische Aufzeichnungen i.S.v. § 268 StGB. Die Tathandlung erfordere aber einen Eingriff, bei dem der selbsttätig-fehlerfreie Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft gezogen werde. Der Eingriff des Täters muss die konkrete Funktion des Geräts beeinträchtigen und eine unrichtige Aufzeichnung kausal verursachen. Indes sei eine völlige Verhinderung der Aufzeichnung durch Manipulationen am Objekt nicht tatbestandsmäßig.

Darüber hinaus hat das OLG ausgeführt, dass eine Strafbarkeit wegen Vernichtung oder Unterdrückung einer technischen Aufzeichnung deshalb ausscheide, weil hier ebenfalls eine derartige Aufzeichnung noch nicht existent war.

Zur Verhinderung der Straffreiheit in derartigen Fällen ist das OLG zu der Ansicht gelangt, dass eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB in Betracht komme. Hierzu hat das OLG ausgeführt, dass der Begriff der Beschädigung einer Sache keine Substanzverletzung erfordere. Ausreichend sei, dass durch eine körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert werde. Das OLG verweist auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart in dem eine Sachbeschädigung bejaht wurde, weil der Angeklagte die Scheiben vor dem Fotoobjektiv und dem Blitzlicht einer Geschwindigkeitsmessanlage mit einer cremeartigen weißen Substanz beschmiert hatte, mit der Folge, dass die Anlage bis zur Reinigung funktionsunfähig war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt hier ein vergleichbarer Fall vor. Das OLG führt allerdings nicht weiter aus, worin die Vergleichbarkeit zu sehen ist, zumal der Angeklagte mit dem Gerät nicht einmal in Kontakt geraten ist.

Der Senat hat die Entscheidung zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle: Deubner Redaktion - Beitrag vom 25.10.06