Verkehrsrecht -

Hätten Sie es gewusst?

Führt die Vermittlung eines Rechtsanwalts an den Geschädigten durch ein Mietwagenunternehmen zur Unwirksamkeit der Mandatierung?

Der BGH hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Empfehlung eines Anwalts gegenüber dem Geschädigten durch ein Mietwagenunternehmen einen sogenannten Unfallhelferring begründet - mit der Folge, dass die dem Anwalt erteilte Prozessvollmacht und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen nichtig sind.

Dem Geschädigten wurde durch ein Mietwagenunternehmen ein Rechtsanwalt zu dessen Interessensvertretung empfohlen. Der Geschädigte erteilte daraufhin dem Anwalt Prozessvollmacht, um einen noch offenen stehenden Restbetrag bezüglich des Mietwagens gerichtlich geltend zu machen. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Fehlens einer wirksamen Vollmacht des Bevollmächtigten als unzulässig abgelehnt. Die Berufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Unfallhelferringe die Gefahr in sich tragen, dass der Geschädigte durch unsachgemäße Betreuung seiner Angelegenheit benachteiligt wird. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Unfallhelferrings, der in der Regel aus Kfz-Werkstatt, Abschleppunternehmen, Mietwagenunternehmen, Sachverständigen, Rechtsanwalt und Bank bestehen kann, ist es, dass mit der Abtretung von Forderungen des Geschädigten eine Übernahme der Schadensregulierung erfolgen soll. Hierin wird ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen.

Selbst wenn ein Mietwagenunternehmen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen sollte, führt dies nach den Ausführungen des BGH aber nicht ohne weiteres dazu, dass der vom Geschädigten mit einem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung seiner Forderungen geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist. Dies gilt erst recht für die zu diesem Zweck erteilte Prozessvollmacht.

Das Verbot der unerlaubten Rechtsberatung soll die Rechtssuchenden vor einer unsachgemäßen Bearbeitung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen. Die Berufsausübung der Rechtsanwälte wird durch das Rechtberatungsgesetz nicht berührt. Aus diesem Grunde hat es auch keine Auswirkungen auf den geschlossenen Mandatsvertrag bzw. die erteilte Vollmacht, wenn einzelne Beteiligte bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen gegen das Rechtsberatungsgesetzt verstoßen haben.

Lediglich in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Autovermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse – und nicht auf Veranlassungen um im Interesse des Geschädigten – tätig wird, kann sich eine andere Beurteilung ergeben. Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Geschädigte ausreichend Zeit und Gelegenheit sich mit der Frage auseinander zu setzen, welchen Anwalt er in dieser Sache beauftragen wollte. Das Mietwagenunternehmen hatte in einem Schreiben an den Geschädigten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesem das Recht auf eine freie Anwaltswahl zustehe.

Der BGH hatte im Übrigen an den vorinstanzlichen Entscheidungen bemängelt, dass der Geschädigte selbst im Verlauf des Verfahrens keine Anzeichen dafür gegeben hatte, mit der Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht einverstanden zu sein. Selbst wenn die ursprünglich erteilte Vollmacht eventuell nichtig gewesen sein sollte, so komme nach Ansicht des BGH zumindest eine nachträgliche Genehmigung, ggf. eine Neuerteilung einer Vollmacht in Betracht. Es sei nämlich nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein früherer Mangel dem gesamten Mandatsverhältnis anhaften und fortwirken solle.

Letztlich, so der BGH, hätte dem Kläger auch Gelegenheit gegeben werden müssen, das Verfahren ggf. unter Einschaltung eines anderen Prozessbevollmächtigen fortzuführen. In jedem Fall sei es nicht vertretbar, die Klage als unzulässig zu verwerfen.

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Quelle: Deubner Redaktion - Beitrag vom 05.02.07