Verkehrsrecht -

Haftungsquote beim Überholen

Wer trotz unklarer Verkehrslage überholt, geht bewusst ein erhebliches Risiko ein und haftet folglich auch für die Unfallfolgen.

Der aus Essen stammende Kläger befuhr am 28.9.2005 die linke Fahrspur der BAB 1 in Osnabrück. In einer Baustelle waren die Fahrspuren verengt; die Breite der rechten Fahrbahn betrug 3,00 Meter. In dieser Situation versuchte der Kläger einen auf der rechten Spur fahrenden Militär-Sattelschlepper mit einer Breite von 2,95 m zu überholen.

Bei dem Überholvorgang kam es zu einer Berührung der Fahrzeuge. Dem Kläger entstand bei dem Unfall ein Schaden in Höhe von ca. 4.100,- €. Davon beglich die für den Sattelschlepper einstandspflichtige Beklagte vorprozessual 2/3.

Mit der Klage macht der Kläger seinen restlichen Schaden geltend. Er behauptet, zu dem Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Fahrer des Sattelschleppers einen Schlenker auf die linke Fahrspur gemacht habe. Damit sei der Unfall ausschließlich auf dessen Verschulden zurückzuführen, wofür die Beklagte einzustehen habe.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich ersetzt verlangen könne, da sein Pkw bei dem Betrieb des Militär-Lkw beschädigt worden sei.

Sein Ersatzanspruch sei jedoch zu kürzen, da er selbst den Unfall schuldhaft dadurch mit herbeigeführt habe, dass er trotz einer unklaren Verkehrslage das Überholmanöver durchgeführt habe. Da dem Lkw-Fahrer auf seiner Fahrspur nach rechts und links lediglich wenige Zentimeter zur Verfügung gestanden hätten, sei es offensichtlich gewesen, dass ein Überholvorgang nicht gefahrlos möglich gewesen sei.

Wer unter derartigen Bedingungen überhole, gehe bewusst ein erhebliches Risiko ein. Folglich hafte auch der Kläger für die Unfallfolgen. Er könne daher allenfalls 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen, so dass kein weiterer Schadensersatzanspruch bestehe. Das gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass auch der Fahrer des Militär-Lkw einen schuldhaften Verkehrsverstoß begangen habe, indem er mit dem Sattelschlepper einen Schlenker nach links gemacht habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Osnabrück - Pressemitteilung vom 07.06.06