Verkehrsrecht -

Haftungsumfang der Teilkaskoversicherung

Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug unfallbedingt in Brand gerät, kann seine Teilkaskoversicherung nur für die durch den Brand entstandenen Schäden in Anspruch nehmen.

Die durch den zuvor erfolgten Aufprall auf ein Hindernis verursachten Unfallschäden kann er dagegen nicht ersetzt verlangen.

Der Kläger war mit seinem teilkaskoversicherten Fahrzeug in eine Baumgruppe gefahren und in einen Graben geschleudert. Der Pkw geriet daraufhin in Brand. Von seiner Teilkaskoversicherung verlangte er daraufhin - unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung - die gesamten Unfallschäden ersetzt.

Das Oberlandesgericht Celle ist dem nicht gefolgt. Nach dem Versicherungsvertrag umfasst die Teilkaskoversicherung nicht - wie eine Vollkaskoversicherung - den Ersatz von Unfallschäden, sondern (u.a.) nur die Schäden, die durch Brand oder Explosion entstanden sind. Daher sei der Versicherungsfall hier erst mit dem Ausbruch des Brandes und nicht bereits mit dem Aufprall auf die Bäume und dem Schleudern in den Graben entstanden.

Dies gelte auch, wenn - wie hier - der Unfall und der anschließende Brand einen zusammenhängenden Lebenssachverhalt darstellten. Entscheidend sei, dass Brand und Unfall versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände erfüllten.

Für die Schadensregulierung sei deswegen von dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, aber vor dem Brandausbruch auszugehen. Die originären Unfallschäden seien somit nicht erstattungsfähig.

Quelle: OLG Celle - Pressemitteilung vom 09.05.06