Verkehrsrecht -

Handynutzung während Autofahrt verboten

Handybenutzung während der Autofahrt ist auch dann verboten, wenn nicht telefoniert wird.

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gebrauch eines Handys als Diktiergerät während der Fahrt verboten ist.

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Im vorliegenden Fall hielt der Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und sprach Informationen auf das Gerät. Das Mobiltelefon verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte.

Das Amtsgericht Sömmerda hatte mit Urteil vom 21.12.2005 die durch das Thüringer Polizeiverwaltungsamt gegen den Autofahrer verhängte Geldbuße bestätigt. Im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Thüringer Oberlandesgerichts festgestellt, dass eine „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät.

Schon der Gesetzeswortlaut spreche für diese Auslegung der Vorschrift. Der Begriff der „Benutzung“ schließe nach allgemeinen Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1 a StVO deutlich zum Ausdruck komme.

Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons. Durch die Verbotsnorm soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Eine mentale Überlastung und Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons gehe nicht alleine von der Benutzung eines Mobiltelefons als Telefon aus, sondern vielmehr in noch stärkerem Maße von seiner Verwendung als Organizer, Internetzugangsgerät oder Diktiergerät.

Der Senat hat die Verurteilung des Betroffenen somit im Ergebnis bestätigt, wobei er – anders als das Amtsgericht – jedoch nicht lediglich von einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit,  sondern von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen ausgeht.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bußgeldsenats sieht das Gesetz nicht vor.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht - Pressemitteilung vom 13.06.06