Verkehrsrecht -

Keine Amtshaftung bei Unfall auf Flüsterasphalt

Die Kläger, die auch in der Berufung keinen Erfolg hatten, verlangten vom Land Baden-Württemberg Schadensersatz wegen eines Unfalls, der sich ihrer Ansicht nach  - zumindest teilweise - deshalb ereignet hatte, weil der Asphalt nicht die nötige Griffigkeit aufwies. Den erforderlichen Nachweis konnten sie allderdings nicht erbringen.

Er hat behauptet, nach einer Vollbremsung aufgrund des an der Unfallstelle vorhandenen Flüsterasphalts ins Schleudern gekommen zu sein. Der Asphalt sei durch die vorhandene Nässe äußerst glatt geworden und habe deshalb nicht die gebotenen Griffigkeitswerte aufgewiesen. Das beklagte Land hat dagegen eingewandt, der Fahrbahnbelag habe die nach dem offiziellen SCRIM-Verfahren erforderliche Griffigkeit aufgewiesen.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in erster Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, der Widerklage des Landes auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Verkehrsleiteinrichtungen jedoch stattgegeben. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, da er nicht nachgewiesen hat, dass der Fahrbahnbelag, auf dem sich der Unfall ereignete, nicht die erforderliche Griffigkeit aufwies.

Bereits das Landgericht hat aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass nicht bewiesen sei, dass die Unfallstelle mit einem unzureichend griffigen Straßenbelag versehen war und der Verkehrsunfall deshalb auf mangelhaften Straßenbau mit zurückzuführen ist. Diese Einschätzung wird von der Berufungsinstanz geteilt.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der durch das Landgericht getroffenen Feststellungen begründen, sind nicht ersichtlich.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei seiner Untersuchung nach dem SCRIM-Verfahren die Verzögerungsspur über ein hohes Griffigkeitsniveau verfügt habe und dass es aufgrund dessen unvorstellbar erscheine, dass der Belag zum Zeitpunkt des Unfalls drei Jahre zuvor keine ausreichende Griffigkeit aufgewiesen habe. Der Sachverständige hat auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es zum Unfallzeitpunkt regnete.

Zweifel an der Feststellung des Landgerichts wecken auch nicht die nach dem Unfall und der SCRIM-Untersuchung getroffenen Maßnahmen des beklagten Landes (Geschwindigkeitsbeschränkung, Aufrauhen der Fahrbahnoberfläche, Auswechslung des Belages).

Nach dem Vortrag des beklagten Landes, wurden die Maßnahmen nur vorsichtshalber aufgrund problematischer Griffigkeitswerte auf einzelnen Durchgangsfahrbahnen der A 8 getroffen. Der gesamte Abschnitt sei aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erneuert worden, obwohl dies auf dem Verzögerungsstreifen nicht erforderlich gewesen wäre.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Anmerkung der Redaktion
Flüsterasphalt ist eine spezielle Art des Asphaltbetons, der auch als offenporiger Asphalt bezeichnet wird. Seinen Namen hat er, weil der Asphalt aufgrund eines hohen Anteils an groben Gesteinskörpern und entsprechen vielen Hohlräumen den Schall der Fahrgeräusche absorbiert. Aus dem Anteil groben Gesteins kann allerdings nicht automatisch auf die Griffigkeit geschlossen werden, da sich diese (zumindest auch) aus dem Sandanteil im Asphalt ergibt.

Quelle: OLG Karlsruhe - Pressemitteilung vom 11.08.06