Der Halter eines Motorrades der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug.
Denn verkleinerte Kennzeichen sind nur ausnahmsweise an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig.
Der Kläger beantragte bei der Straßenverkehrsbehörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad, da das übliche Kennzeichen zu groß sei.
Die nach Ablehnung dieses Antrages erhoben Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Der Kläger, dessen Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h erreiche, müsse deshalb sein Fahrzeug so umzubauen, dass das vorschriftsmäßige Kennzeichen angebracht werden könne. Dies sei technisch möglich und der finanzielle Aufwand in Höhe von ca. 500,00 € sei dem Kläger auch zumutbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 18.10.06