Verkehrsrecht -

Nummernschildgröße bei Motorrädern

Der Halter eines Motorrades der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchst­geschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug.

Denn verkleinerte Kennzeichen sind nur aus­nahmsweise an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig.

Der Kläger beantragte bei der Straßenverkehrsbehörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad, da das übliche Kennzeichen zu groß sei.

Die nach Ableh­nung dieses Antrages erhoben Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen aus­nahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größe­ren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Der Kläger, dessen Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h erreiche, müsse deshalb sein Fahrzeug so umzubauen, dass das vorschriftsmäßige Kenn­zeichen angebracht werden könne. Dies sei technisch möglich und der finanzielle Aufwand in Höhe von ca. 500,00 € sei dem Kläger auch zumutbar, so das Oberverwaltungsgericht.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 18.10.06