Verkehrsrecht -

Wenn es eng wird auf dem Schild

Der Streit um ein verkleinertes Kennzeichen für ein Motorrad.

Der Kläger ist Halter einer Harley-Davidson, Modell „Road King“ (Baujahr 1995). Das Motorrad ist von der Stadtverwaltung Bad Kreuznach, der Beklagten, zugelassen. Ausweislich einer Eintragung im Kfz-Brief beträgt der maximale Platz für das hintere Kennzeichen ohne Änderungen 170 x 330 mm.

Im März 2005 beantragte der Kläger die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens, da nach seiner Auffassung mit der Einführung von Saisonkennzeichen und der Verpflichtung zur Anbringung von EU-Kennzeichen der Platzbedarf für Angaben auf dem Kennzeichen gestiegen sei und der an seinem Motorrad hierfür zur Verfügung stehende Platz nicht ausreiche. Dies lehnte die Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, eine Versagung der Ausnahme liefe auf eine faktische Stilllegung seines Motorrades hinaus. 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte, so das Gericht, habe den Antrag des Klägers in fehlerfreier Weise abgelehnt. Dies folge aus den Vorschriften der Straßen­verkehrszulassungs-Ordnung, welche die Ausgestaltung und Anbringung von Saisonkennzeichen festlegten. Hieraus ergebe sich, dass Saisonkennzeichen aufgrund ihres erforderlichen Inhalts bestimmte Mindestmaße hinsichtlich Breite und Höhe nicht unterschreiten dürfen.

Der Platz, der am Motorrad des Klägers hierfür vorge­sehen sei, reiche hierfür zwar nicht aus. Es sei jedoch vorrangig die Pflicht des Halters eines Motorrades, an seinem Fahrzeug die erforderlichen Veränderungen vornehmen zu lassen, damit ein Kennzeichen vorschriftsmäßig angebracht werden könne. Nur wenn der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig sei, könne eine Ausnahme von den vorgegebenen Mindestmaßen gemacht werden.

Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Aufgrund der Angaben des Klägers erscheine ein Aufwand von 500,00 € realistisch, um den Platzbedarf für das Kennzeichen zu schaffen. Dieser Aufwand stehe nicht außer Verhältnis zum Zeitwert des Motorrads des Klägers, so dass es diesem zumutbar sei, die entsprechenden Veränderungen an seiner Harley-Davidson zu bewerkstelligen.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz - Pressemitteilung vom 09.06.06