§ 1 TVG
Stand: 20.05.2020
zuletzt geändert durch:
Sozialschutz-Paket II, BGBl. I S. 1055

§ 1 TVG Inhalt und Form des Tarifvertrages

§ 1 Inhalt und Form des Tarifvertrages

TVG ( Tarifvertragsgesetz )

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. (2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.