§ 10 BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften
Vierter Abschnitt Insolvenzsicherung

§ 10 BetrAVG Beitragspflicht und Beitragsbemessung

§ 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) 1Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. 2Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen. (2)