§ 10 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit

§ 10 JArbSchG Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. (2) 1Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. 2Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.