§ 1028 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1028 ZPO Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können. (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.