§ 103 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
VIERTER TEIL Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
FÜNFTER ABSCHNITT Personelle Angelegenheiten
Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen

§ 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) 1Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. (2 a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht. (3)