§ 103 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen)

§ 103 (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.