§ 104 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten

§ 104 ArbGG Verfahren vor dem Schiedsgericht

§ 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.