§ 107 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten

§ 107 ArbGG Vergleich

§ 107 Vergleich

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.