§ 1086 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805
2004
Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1086 ZPO Vollstreckungsabwehrklage

§ 1086 Vollstreckungsabwehrklage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. 2Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. (2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.