§ 109 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten

§ 109 ArbGG Zwangsvollstreckung

§ 109 Zwangsvollstreckung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. 2Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. 3Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen. (2) 1Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. 2Sie ist den Parteien zuzustellen.