§ 109 h StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung

§ 109 h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst

§ 109 h Anwerben für fremden Wehrdienst

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.