§ 1090 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

§ 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.