§ 11 a AUeG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172

§ 11 a AUeG Verordnungsermächtigung

§ 11 a Verordnungsermächtigung

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.