§ 11 AGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11 AGG Ausschreibung

§ 11 Ausschreibung

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.