§ 11 AGG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11 AGG Ausschreibung

§ 11 Ausschreibung

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.