6/2.1.3 Diskriminierungsfreie Ausschreibung

Autor: Schneider

§ 11 AGG sieht vor, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf. Es ist einem Arbeitgeber entsprechend untersagt, bereits bei der Stellenausschreibung wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds zu benachteiligen. Es dürfen mithin keine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgen. Auf einige dieser Diskriminierungsmerkmale wird im Folgenden eingegangen.

Geschlechtsneutralität