§ 11 ArbSchG
Stand: 31.05.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BGBl. I Nr. 140
ZWEITER ABSCHNITT Pflichten des Arbeitgebers

§ 11 ArbSchG Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

ArbSchG ( Arbeitsschutzgesetz )

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.