§ 11 ArbZG
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334
DRITTER ABSCHNITT Sonn- und Feiertagsruhe

§ 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21 a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4)