§ 1100 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861
2007
Titel 1 Erkenntnisverfahren

§ 1100 ZPO Mündliche Verhandlung

§ 1100 Mündliche Verhandlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2§ 128 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.