§ 117 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 117 ArbGG (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen)

§ 117 (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen)

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.