§ 12 TVG
Stand: 20.05.2020
zuletzt geändert durch:
Sozialschutz-Paket II, BGBl. I S. 1055

§ 12 TVG Spitzenorganisationen

§ 12 Spitzenorganisationen

TVG ( Tarifvertragsgesetz )

1Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. 2Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.