§ 13 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
ERSTER ABSCHNITT Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

§ 13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. (3)