§ 13 TVG
Stand: 20.05.2020
zuletzt geändert durch:
Sozialschutz-Paket II, BGBl. I S. 1055

§ 13 TVG Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten

TVG ( Tarifvertragsgesetz )

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz. (3) § 4 a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.