§ 147 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.