§ 15 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit

§ 15 JArbSchG Fünf-Tage-Woche

§ 15 Fünf-Tage-Woche

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.